TC 1993 Künzell-DICKER TURM e.V.
Platzanlage: Friedenstr. 45, 36093 Künzell
§ 1 Der Verein führt den Namen TC 1993 Künzell-DICKER TURM e.V. Er wurde am 31.10.1993 gegründet und ist am 23.06.1994 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fulda eingetragen worden. Der Verein hat seinen Sitz in Künzell. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist Mitglied des Hessischen Tennisverbandes sowie der ihm angeschlossenen Verbände.
§ 2 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ausübung und Förderung des Tennissports mit besonderer Betonung der Ausbildung der Jugend verwirklicht.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein wirkt auf überparteilicher, demokratischer Grundlage. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Künzell, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Verein setzt sich zusammen aus:
1) aktiven Mitgliedern;
2) passiven Mitgliedern;
3) Ehrenmitgliedern;
4) Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und denen ihnen gleichgestellten Schülern, Auszubildenden und Studenten usw. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, soweit sie wegen ihrer Ausbildung überwiegend von ihren Eltern unterhalten werden.
§ 5 Jedes aktive Mitglied und Ehrenmitglied hat das Recht auf
1) Ausübung des Tennissports auf der Clubanlage nach Maßgabe der Platz- und Spielordnung;
2) Stimmberechtigung innerhalb der Mitgliederversammlung, sofern das
18. Lebensjahr vollendet ist.
3) Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen.
Die passiven Mitglieder haben die gleichen Rechte, mit
Ausnahme der Ausübung des Tennissports.
Die jugendlichen Mitglieder haben das Recht auf
1) Ausübung des Tennissports auf der Clubanlage nach Maßgabe der Platz- und Spielordnung;
2) Teilnahme an der Mitgliederversammlung, bei denen sie jedoch nicht stimmberechtigt sind;
3) Teilnahme an den gesellschaftlichen Veranstaltungen des Clubs in Übereinstimmung mit dem Jugendschutzgesetz;
4) Stimmberechtigung innerhalb der Mitgliederversammlung, sofern das 18. Lebensjahr vollendet ist.
§ 6 Jedes Mitglied hat dem Verein gegenüber die Pflicht,
1) dem Vereinszweck wirklich zu helfen und die Vereinsinteressen zu wahren;
2) die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu zahlen.
Der Vorstand ist berechtigt, bei Vorliegen einer vorübergehenden wirtschaftlichen Notlage oder bei einer sportlichen Notwendigkeit den Beitrag bzw. die Aufnahmegebühr im Einzelfall herabzusetzen oder zu erlassen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7 Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über diesen Antrag. Der Aufnahmeantrag bei Jugendlichen ist von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
Der Austritt von Mitgliedern oder die Änderung der Mitgliedschaft kann mit Ausnahme des Wohnsitzwechsels außerhalb des Landkreises nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen und ist dem Vorstand spätestens 6 Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Außerdem endet die Mitgliedschaft mit dem Todestag oder durch Ausschluss.
Der gesamte Jahresbeitrag sowie sämtliche Gebühren und Umlagen werden jeweils am 31. März zur Zahlung fällig. Bei Ausscheiden eines Mitglieds erlischt jeder Anspruch auf das Clubvermögen.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein erfolgt, bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss, der begründet sein muss, ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen diesen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederver-sammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Sie muss binnen einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von einer Frist von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird keine Berufung eingelegt oder aber die oben bestimmte Berufungsfrist versäumt, so gilt die Mitgliedschaft als beendet.
Aus der Mitgliederliste gestrichen werden Mitglieder, die trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand sind. Die Streichung darf durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen sind und der rückständige Beitrag inzwischen nicht beglichen wurde. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 9 Die Organe des Vereins sind:
1) die Mitgliederversammlung;
2) der Vorstand.
§ 10 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich, möglichst im 1. Quartal des Jahres statt. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden/2. Vorsitzenden/Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Der Vorstand hat die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich einzuberufen.
Das Schriftformerfordernis wird per E-Mail Anschreiben gewahrt.
Die Tagesordnung muss enthalten:
1) Jahresbericht des Vorstandes;
2) Entlastung des Vorstandes;
3) Wahl des Vorstandes;
4) Wahl von 2 Kassenprüfern;
5) Anträge;
6) Verschiedenes.
Die Mitgliederversammlung regelt alle Angelegenheiten, die nicht der Beschluss-fassung des Vorstandes unterliegen, wählt den Vorstand sowie 2 Kassenprüfer.
Anträge seitens der Mitglieder müssen 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich oder per E-Mail eingereicht sein.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
1) auf Vorstandsbeschluss, wenn das Interesse des Vereins es erfordert;
2) auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitgliedern.
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der Anwesenden.
Alle Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit – Geheimwahlen müssen mit einfacher Stimmenmehrheit beantragt und beschlossen werden.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Vorsitzenden bzw. von dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12 Der Vorstand besteht aus:
1) dem 1. Vorsitzenden
2) dem 2. Vorsitzenden
3) dem Schriftführer
4) dem Kassierer
5) dem Sportwart
6) dem Jugendwart
7) dem Breitensportwart
und wird auf 2 Jahre gewählt.
Bis zur Neuwahl bleibt der alte Vorstand im Amt. Bei Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtsperiode, kann sich der Vorstand durch Zuwahl ergänzen.
Der Sportwart, der Jugendwart, der Breitensportwart, der Kassierer, der Schriftführer können bei Bedarf einen Stellvertreter hinzuziehen. Hieraus ergeben sich keine Rechte, die den gewählten Vorstandsmitgliedern zustehen. Über die Zuziehung entscheidet der Vorstand.
§ 13 Der Vorstand beschließt die Höhe der Aufnahmegebühr und die Umlagen mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit. Der vertretungsberechtigte Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2.Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je ein Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes allein vertreten.
Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist in folgenden Fällen beschränkt:
1) bei Erwerb und Verpachtung sowie Veräußerung von Werten über 5.100,00 EUR;
2) bei Werten über 5.100,00 EUR entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit;
3) bei Maßnahmen, die geeignet sind, das Vereinsleben entscheidend zu beeinflussen (Vereinigung mit anderen Vereinen, Anschluss an Verbänden usw.);
4) bei eingehen finanzieller Verpflichtungen, die im Einzelfall über einen Betrag von 5.100,00 EUR hinausgehen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§ 14 Anträge auf Satzungsänderung müssen in der Tagesordnung bekannt gegeben werden. Beschlüsse zu diesen Änderungen bedürfen eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 15 Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss schriftlich mit Begründung erfolgen, von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder unterschrieben sein und dem Vorstand zugestellt werden.
Innerhalb von 4 Wochen ist vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der zur Annahme des Antrages auf Auflösung des Vereins Dreiviertel-Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.
§ 16 Vorstehende Satzung ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen worden. Sie ist zu vervielfältigen und allen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.
Künzell, 10.05.2023 |